631.010
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 274ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Zollwesen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11a
Datenschutz
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft sowie anderen Stellen und Behörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies nach Massgabe des EWR-Rechts oder des Zollvertragsrechts erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018