837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 275ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 35 Abs. 3
3) Die Arbeitslosen müssen ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit melden und mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Arbeitsunfähigkeit ist innert Tagesfrist seit deren Beginn beim Amt für Volkswirtschaft zu melden. Das Arztzeugnis ist spätestens am fünften Arbeitstag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage besteht kein Taggeldanspruch für die Tage vor der Vorlage; dies gilt nicht bei unverschuldeter Fristversäumnis.
Art. 82 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere um:
Art. 84 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c bis f und h bis k sowie Abs. 2 bis 4
Übermittlung personenbezogener Daten
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Art. 82 übermitteln:
c) Organen einer anderen Sozialversicherung, soweit dies für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich ist;
d) der Steuerverwaltung, soweit dies für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich ist;
e) dem Amt für Soziale Dienste, soweit dies für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich ist;
f) dem Amt für Gesundheit, soweit dies für die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 18 oder für die Anwendung des Krankenversicherungsgesetzes erforderlich ist;
h) dem Ausländer- und Passamt, soweit dies für den Vollzug der Ausländergesetzgebung erforderlich ist;
i) den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, soweit dies insbesondere für die Abklärung von strafbaren Handlungen oder für die Beurteilung von Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen oder eines familien- beziehungsweise erbrechtlichen Streitfalles erforderlich ist;
k) dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit dies für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich ist.
2) Nicht personenbezogene Daten dürfen an Dritte übermittelt werden, soweit die Übermittlung einem öffentlichen Interesse entspricht.
3) Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel schriftlich.
4) Eine Übermittlung der Daten nach Art. 82 an zuständige Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz ist zulässig, soweit:
a) dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; und
b) die Datenübermittlung erfolgt:
1. auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung oder einer sonstigen staatsvertraglichen Regelung; oder
2. auf schriftliches Gesuch hin, wobei zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
aa) die angefragte Information liegt im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Behörde;
bb) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen werden nicht verletzt;
cc) die Empfänger beziehungsweise die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen ausländischen Behörde unterstehen dem Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis; und
dd) keine überwiegenden privaten Interessen der betroffenen Person stehen der Datenübermittlung entgegen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018