vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Datenschutz
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018