vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 15. Dezember 1982 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz), LGBl. 1983 Nr. 16, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10a
Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, dürfen Betriebsinhaber:
a) personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, verarbeiten;
b) Daten nach Bst. a an die nach diesem Gesetz zuständigen Kontrollorgane übermitteln.
Art. 11 Abs. 2
2) Die Regierung darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018