vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen personenbezogene Daten übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
b) Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESA nach Massgabe dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018