vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 25. April 2012 über den Konsumentenschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz; TNG), LGBl. 2012 Nr. 178, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Unternehmer und Konsumenten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 an andere zuständige Stellen und Behörden sowie Gerichte und die Staatsanwaltschaft übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018