vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz; DLG), LGBl. 2010 Nr. 385, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 6
6) Die zuständigen Behörden und die Verbindungsstelle nach Art. 19 dürfen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Informationen über Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen, sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten und übermitteln, sofern dies zur Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018