vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Vollzugsorgane dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Personen, die technische Einrichtungen und Geräte in Verkehr bringen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Vollzugsorgane dürfen Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018