vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
Art. 46a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen zuständigen Behörden und Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen;
b) zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 übertragenen Aufgaben benötigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018