| 952.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 292 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des FIU-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG), LGBl. 2002 Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Stabsstelle FIU ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie zum Profiling befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Stabsstelle FIU diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf.
3) Die Beschaffung von Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:
a) die ordnungsgemässe Erfüllung der in der Zuständigkeit der Stabsstelle FIU liegenden Aufgaben gefährdet würde;
b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder sonst dem Wohl des Landes Nachteile bereitet würde.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten;
b) den Zugriff auf die Daten, die Verarbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung der Daten, die Archivierung und Löschung der Daten sowie die Datensicherheit.
Art. 8a
Informationssysteme
1) Die Stabsstelle FIU kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die Daten nach Art. 8 Abs. 1 enthalten können.
2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
a) Erstellen von Berichten;
b) Dokumentation der Tätigkeiten der Stabsstelle FIU;
c) Analyse, Recherche und Profiling;
d) Datenaustausch mit inländischen Aufsichtsbehörden und Amtsstellen sowie ausländischen Partnerbehörden;
e) Akten- und Datenverwaltung;
f) Erstellen und Auswerten von Statistiken.
3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:
a) personenbezogene Daten, wie:
1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen;
2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
3. Fahndungsdaten;
4. Haftdaten;
b) Falldaten, wie:
1. Sachverhalt;
2. Analyseberichte;
c) Bild- und Tonaufzeichnungen;
d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle.
4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen.
5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Stabsstelle FIU im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Stabsstelle FIU zugänglich sind.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Betrieb der Informationssysteme sowie die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten.
Art. 8b
Datenverarbeitung zu besonderen Zwecken
1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
2) Die Stabsstelle FIU kann von ihr verarbeitete Daten im Sinne von Abs. 1 zur Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen.
Art. 8c
Datenübermittlung
1) Die Stabsstelle FIU kann Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie ausländischen FIUs personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie Daten aus dem Profiling, offenlegen oder übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger notwendig ist.
2) Die Stabsstelle FIU kann Daten im Sinne von Abs. 1 anderen Stellen oder Personen übermitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
Art. 8d
Aufbewahrung, Anonymisierung und Vernichtung von Daten
1) Daten nach Art. 8 Abs. 1 dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf von zehn Jahren. Sie sind danach zu löschen.
2) Die Vernichtung der Daten nach Ablauf der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer bestimmt sich nach einem der folgenden Verfahren:
a) ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist;
b) miteinander verknüpfte Daten werden als Datenblock anonymisiert oder vernichtet, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
3) Bei einem Verfahren nach Abs. 2 Bst. b hat die Stabsstelle FIU in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung der Daten durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine bestimmungsgemässe Verarbeitung überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden anonymisiert oder vernichtet.
Art. 10 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7
1) Jede Person kann vorbehaltlich Art. 11 bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Stabsstelle FIU rechtmässig Daten im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt dem Gesuchsteller in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten nach Art. 8 Abs. 1 unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.
3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Stabsstelle FIU zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes zu erteilen.
4) Der Stabsstelle FIU steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der Daten nach Abs. 1 beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
6) Gesuchstellern, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert zwölf Monaten nach Einreichung des Gesuchs, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens jedoch wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt.
7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung bei der Stabsstelle FIU auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
Art. 11
b) in besonderen Bereichen
Jede Person kann bei der Stabsstelle FIU nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft über Daten im Bereich des Vollzugs des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, des Kernenergie-Güterkontroll-Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes sowie den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die seine Person betreffen, verlangen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018