| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 296 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20a Sachüberschrift und Einleitungssatz
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung sowie Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:
Art. 20b Sachüberschrift und Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Art. 20a übermitteln:
Art. 23c Abs. 1a und 2
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander Daten nach Art. 20a übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
2) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach Art. 26b FMAG.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018