950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 299ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 1a
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
Art. 29 Abs. 2
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Art. 32 Abs. 1a
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Art. 33
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018