961.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 307ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 2015 Nr. 231, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 184
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens oder einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 186 Abs. 2
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander Daten nach Art. 184 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Art. 188 Abs. 1a
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach Art. 26b FMAG.
Art. 192 Abs. 2
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018