173.530
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 309ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Patentanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 46a
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden und Stellen
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden und Stellen zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen übermitteln einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheidungen disziplinarischer oder strafrechtlicher Natur, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
Art. 46b Abs. 4
4) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
Art. 48b Sachüberschrift und Abs. 1
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018