954.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 311ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Übernahmegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG), LGBl. 2007 Nr. 233, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 2
Verschwiegenheitspflicht und Verarbeitung personenbezogener Daten
2) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 1a und 2
Zusammenarbeit
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 31 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
2) Die FMA hat mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen und anderen ausländischen Stellen, die Kapitalmärkte beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere, dass die erforderlichen Schriftstücke zur Durchsetzung von durch andere zuständige Stellen getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz zugestellt werden können. Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Stellen Art. 26b FMAG sowie die Art. 13 bis 16 und 18 des Marktmissbrauchsgesetzes sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018