952.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 312ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 2 und 5
2) Die FMA kann, wo dies erforderlich ist, mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie namentlich personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und sonstige Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen verarbeitet oder diese ans Ausland übermittelt. Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die FMA auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen und alle Kooperationsmassnahmen treffen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.
5) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit vorbehaltlich Art. 23 bis 25 dieses Gesetzes Art. 26a und 26b FMAG Anwendung.
Art. 33
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines beaufsichtigten oder nicht beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018