| 174.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 319 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 45
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Personal und Organisation sowie die Vorgesetzten dürfen vorbehaltlich Abs. 2 personenbezogene Daten von Angestellten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dann zulässig, wenn:
a) sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist; und
b) kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 müssen richtig und, soweit es der Zweck des Verarbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen.
4) Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen, der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Dienstverhältnis notwendig und geeignet sind. Diese Daten sind bei einer Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
Art. 46 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Übermittlung personenbezogener Daten
Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 dürfen übermittelt werden:
Art. 47 Abs. 2
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 aufbewahrt werden und welche Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 nach einem bestimmten Zeitraum zu vernichten sind.
Art. 48
Rechte der Angestellten
1) Die Angestellten haben nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung das Recht auf:
a) Auskunft über die sie betreffenden Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2;
b) Berichtigung oder Vernichtung der Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2, die unrichtig oder unvollständig sind oder unzulässigerweise verarbeitet wurden;
c) Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 bewiesen werden kann;
d) Sperrung der Bekanntgabe von bestimmten Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird.
2) Die Auskunft über Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 kann zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder eingeschränkt werden. Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Angestellten der wesentliche Inhalt bekannt zu geben.
Art. 60 Bst. q
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
q) die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten nach Art. 45 Abs. 1 und 2 nach dem Austritt aus dem Staatsdienst (Art. 47);
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018