172.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 320ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Informationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 1
1) Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und solange die Akten noch in Bearbeitung bei der zuständigen Stelle stehen bzw. noch nicht den jeweiligen Archiven abgeliefert wurden. Der weitergehende Schutz von personenbezogenen Daten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 30
Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten
Die Akteneinsicht in besondere Kategorien von personenbezogenen Daten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder deren Erben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018