vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Datenschutz
1) Die zuständigen Stellen sind berechtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten elektronisch zu verarbeiten und zu diesem Zweck die Daten des Fahrzeug- und Fahrzeughalterregisters der Motorfahrzeugkontrolle durch ein Abrufverfahren einzusehen.
2) Die Daten sind mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zu schützen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018