| 615.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 322 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Finanzkontrollgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FinKG), LGBl. 2009 Nr. 324, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 3 und 4
3) Die Finanzkontrolle hat das Recht, bei der geprüften Stelle die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht notwendigen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, anzufordern oder sich den Zugriff auf die entsprechenden Dateisysteme einräumen zu lassen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die geprüfte Stelle. Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besondere Kategorien von personenbezogenen Daten.
4) Die Finanzkontrolle darf die ihr nach Abs. 3 zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten nur so lange aufbewahren oder speichern, als es für die Durchführung der Prüfung unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Die Zugriffe auf die Dateisysteme und ihr Bezug zu den Prüfungen müssen begründet und dokumentiert sein.
Art. 14 Abs. 4
4) Stellt die Finanzkontrolle Mängel oder Missstände von erheblicher finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung fest, informiert sie unverzüglich nach Abschluss der Prüfung die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission. Soweit die Justizverwaltung betroffen ist, benachrichtigt sie die Konferenz der Gerichtspräsidenten oder, soweit der Parlamentsdienst betroffen ist, das Landtagspräsidium. In dringenden Fällen informiert der Leiter der Finanzkontrolle den Regierungschef und den Vorsitzenden der Geschäftsprüfungskommission mündlich und hält dies auch protokollarisch fest.
Art. 15
Verfahren bei Beanstandungen
Weist die geprüfte Stelle eine Beanstandung zurück, so kann die Finanzkontrolle bei der Regierung die entsprechenden Massnahmen beantragen. Bei Beanstandungen von Stellen der Justizverwaltung richtet die Finanzkontrolle ihre Anträge an die Konferenz der Gerichtspräsidenten oder, bei Beanstandungen von Stellen des Parlamentsdienstes, an das Landtagspräsidium.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018