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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 323ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007, LGBl. 2007 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12
Datenverarbeitung
Die Vollzugsverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich Daten, aus denen die ethnische Herkunft oder religiösen Überzeugungen hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Strafgefangenen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 13
Datenübermittlung
Die Übermittlung von Daten nach Art. 12 zwischen dem Landesgefängnis, der Landespolizei, der Regierung, dem Anstaltsarzt, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen ist nur zulässig, wenn diese Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem oder nach einem anderen Gesetz vorgesehen sind und die Vorlage der Daten dazu notwendig ist.
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
Löschung personenbezogener Daten
1) Daten nach Art. 12 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:
4) Daten nach Art. 12 von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.
Art. 95b Abs. 2
2) Das Ermitteln von personenbezogenen Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den in Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen ausserhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Aussengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018