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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 324ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Bewährungshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz, BewHG), LGBl. 2000 Nr. 210, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 15a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Amt für Soziale Dienste und die private Vereinigung dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018