vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 13. September 2000 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz, BewHG), LGBl. 2000 Nr. 210, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Amt für Soziale Dienste und die private Vereinigung dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018