312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 326ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 39a
1) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten solcher Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung.
2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei haben beim Verarbeiten von Daten nach Abs. 1 die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
§ 39b
1) Daten nach § 39a Abs. 1 sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu ermitteln, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2) War die Ermittlung der Daten nach § 39a Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar und erfolgte sie ausserhalb des Anwendungsbereichs von Kapitel III des Datenschutzgesetzes, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
§ 39c
Aufgehoben
§ 39d Abs. 1 und 3 bis 5
1) Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten nach § 39a Abs. 1 sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten nach § 39a Abs. 1 mitgeteilt haben, über die Berichtigung.
3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle Daten nach § 39a Abs. 1 im direkten Zugriff zu löschen.
4) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die ausschliesslich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 91a), einer körperlichen Untersuchung (§ 95a) oder einer molekulargenetischen Untersuchung (§ 95b) gewonnen wurden, dürfen nur solange verarbeitet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Untersuchungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
5) Soweit personenbezogene Daten, die durch Überwachung der elektronischen Kommunikation ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018