vom 4. Oktober 2018
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 88
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Rechtsanwaltskammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
3) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um Daten nach Abs. 1 zu schützen.
4) Vorbehaltlich vorrangiger berechtigter Gründe werden Daten nach Abs. 1 mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Wegfall ihrer Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung im Sinne von Abs. 1 aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018