173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 327ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 88
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Informations- und die Benachrichtigungspflicht nach Art. 14 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die wegen überwiegender berechtigter Interessen der Rechtsanwaltskammer oder Dritter geheim gehalten werden müssen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes finden sinngemäss Anwendung.
3) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe treffen alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um Daten nach Abs. 1 zu schützen.
4) Vorbehaltlich vorrangiger berechtigter Gründe werden Daten nach Abs. 1 mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Wegfall ihrer Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung im Sinne von Abs. 1 aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 94 Abs. 3 Bst. z
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
z) die Benennung des Datenschutzbeauftragten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018