431.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 328ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Statistikgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Statistikgesetz (StatG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 271, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 16
IV. Statistikgeheimnis und Datensicherheit
Art. 17 Abs. 2
2) Forschungsstellen, denen Personendaten im Sinne von Abs. 1 weitergegeben werden, haben schriftlich zu bestätigen, dass sie das Statistikgeheimnis wahren und sich, soweit Daten von natürlichen Personen betroffen sind, an die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung halten.
Art. 18 Abs. 1
1) Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018