| 151.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 329 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 22a
IV. Datenschutz und Rechtsmittel
§ 22a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz notwendigen personenbezogenen Daten, einschliesslich Daten, aus denen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen hervorgehen, Daten zum Zivilstand sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten. Zu diesem Zweck können sie ein geeignetes elektronisches Informationssystem verwenden.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, den Zugriff auf die Daten, die Verarbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung der Daten, die Archivierung und Löschung der Daten sowie die Datensicherheit mit Verordnung.
3) Auf Anfrage und in Einzelfällen können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten übermitteln.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018