| 741.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 330 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 72b Abs. 3
3) Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.
Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:
Art. 99c Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:
Art. 99d Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018