vom 4. Oktober 2018
Das Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 80a Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 3 Einleitungssatz und Abs. 4 bis 6
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen zudem personenbezogene Daten, aus denen die religiöse Überzeugung von Schülern hervorgeht, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Organisation des konfessionellen Religionsunterrichts erforderlich ist.
3) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, für folgende Zwecke verarbeiten oder verarbeiten lassen:
4) Das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen dürfen Daten nach Abs. 1 bis 3 den Organen der Schulverwaltung (Art. 101) übermitteln, sofern sie für deren Entscheide erforderlich sind.
5) Für die Zwecke der Datenverarbeitung können das Schulamt, die öffentlichen und die von der Regierung bewilligten privaten Schulen ein Datenverarbeitungssystem betreiben.
6) Aufgehoben
Art. 81 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3
1) Das Schulamt darf zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich schulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Schülern, Lehrern und Eltern verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Schulamt darf Daten nach Abs. 1 zum Zwecke der Auswertung übermitteln an:
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.
3) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2108 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018