| 414.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 333 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Universität Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein (LUG), LGBl. 2005 Nr. 3, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift und Sachüberschrift vor Art. 32
VIa. Datenschutz
Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 32
a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal
1) Die Universität Liechtenstein darf personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Regierung und Schulamt dürfen personenbezogene Daten des Lehrpersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung darf die Universität Liechtenstein ein Informationssystem betreiben.
Art. 33
b) bei Studierenden
1) Die Universität Liechtenstein darf personenbezogene Daten von Studierenden, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Im Übrigen findet Art. 32 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 34
Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
Die Universität Liechtenstein übermittelt zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an:
a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen nach der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018