414.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 334ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Hochschulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG), LGBl. 2005 Nr. 2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 50a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 50a
a) beim Lehr- und Verwaltungspersonal
1) Hochschulen und Hochschuleinrichtungen dürfen personenbezogene Daten des Lehr- und Verwaltungspersonals, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen die Daten nach Abs. 1 den Aufsichtsorganen (Art. 40) übermitteln, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
3) Regierung und Schulamt dürfen die Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
4) Für die Zwecke der Datenverarbeitung dürfen Hochschulen und Hochschuleinrichtungen ein Datenverarbeitungssystem betreiben.
Art. 50b
b) bei Studierenden
1) Hochschulen und Hochschuleinrichtungen dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, sofern dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Im Übrigen findet Art. 50a Abs. 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 50c
Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
Hochschulen und Hochschuleinrichtungen übermitteln zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung personenbezogene Daten, einschliesslich hochschulrelevanter besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an:
a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen nach der Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind. Der Auftrag und die einzuhaltenden Voraussetzungen sind vertraglich festzulegen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018