415.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 337ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Sportgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sportgesetz vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen anderen zuständigen Behörden und Stellen personenbezogene Daten übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018