vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur darf personenbezogene Daten der Antragsteller verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es kann insbesondere zur Beurteilung des Anspruchs auf Förderungsmittel Daten erheben und verarbeiten hinsichtlich:
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur darf anderen zuständigen Behörden und Stellen personenbezogene Daten übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um personenbezogene Daten zu schützen.
4) Personenbezogene Daten werden nach Rückzahlung der Förderungsmittel vernichtet oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Archivierungspflicht besteht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018