| 832.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 342 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20a Abs. 5 und 6
5) Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Daten zu übermitteln, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen.
6) Die Regierung erlässt nähere Vorschriften zur Rechnungstellung sowie zur Verarbeitung und Offenlegung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Art. 20b Abs. 2
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung diejenigen Daten, welche mit der Versichertenkarte elektronisch abgerufen werden können und legt deren Zugriffsberechtigung fest. Die Versichertenkarte kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, umfassen, sofern der Versicherte dazu seine Zustimmung erteilt hat.
Art. 26a Sachüberschrift und Einleitungssatz
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:
Art. 26b Sachüberschrift und Einleitungssatz
Offenlegung personenbezogener Daten
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, offenlegen:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018