vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Das Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5a Einleitungssatz
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018