831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 344ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19bis Sachüberschrift und Einleitungssatz
1. Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:
Art. 19ter Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2, 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 4 bis 6
2. Offenlegung personenbezogener Daten
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, in Abweichung von Art. 23 ÖUSG offenlegen, sofern die Empfänger diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem jeweiligen Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen:
2) Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Art. 23 ÖUSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der einzelnen Personen muss gewahrt bleiben.
3) In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Art. 23 ÖUSG Dritten wie folgt offengelegt werden:
b) personenbezogene Daten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der betroffenen Person vorausgesetzt werden darf.
4) Es dürfen nur die Daten offengelegt werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
5) Die Regierung kann die Modalitäten der Offenlegung und die Information der betroffenen Person regeln.
6) Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos offengelegt. Die Regierung kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn Arbeiten, die einen besonderen Aufwand verursachen, erforderlich sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018