vom 4. Oktober 2018
Das Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16
Datenschutz
Medienunternehmen, Medienagenturen und deren Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018