455.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 352ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Hundegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden (Hundegesetz; HG), LGBl. 1992 Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 3
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die Gemeinden, die Landespolizei, die Tierärzte und die Tierschutzorganisationen dürfen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, bei der Datenbank elektronisch abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Überschrift vor Art. 10f
IIIb. Zusammenarbeit und Datenschutz
Art. 10f
Zusammenarbeit
Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, den zuständigen Gemeindeorganen sowie beigezogenen Dritten zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
Art. 10g
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die zuständigen Gemeindeorgane sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen oder führen lassen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sowie beigezogene Dritte Daten nach Abs. 1 anderen Organen und Dritten übermitteln, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018