811.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 354ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Tiergesundheitsberufegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG), LGBl. 2009 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 33
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Verordnung erforderlich ist.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dateisysteme führen.
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, darf das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018