Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, wird wie folgt abgeändert:
Art. 75
Datenverarbeitung
1) Das Amt für Umwelt darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Dateisystemen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Datum berichtigt durch LGBl. 2019 Nr. 373.
2
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018