vom 4. Oktober 2018
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Art. 70 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den darauf gestützten Verordnungen erforderlich ist, namentlich um:
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die mit der Durchführung dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen betrauten Vollzugsorgane sowie beigezogene Dritte Daten folgenden Personen übermitteln:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018