141.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 361ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. f
2) In den eigenen Wirkungskreis fallen insbesondere:
f) die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens, einschliesslich der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien;
Art. 121a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 121b
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gemeindepolizei
1) Die Gemeindepolizei darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gemeindepolizei darf die Daten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen ist die Datenschutzgesetzgebung zu beachten.
3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei dürfen die Daten nach Abs. 1 untereinander austauschen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018