vom 4. Oktober 2018
Das Patientenverfügungsgesetz (PatVG) vom 13. April 2011, LGBl. 2011 Nr. 209, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 3
3) Das Landgericht führt ein jederzeit abrufbares Zentrales Patientenverfügungsregister. In diesem kann das Landgericht sämtliche für die Patientenverfügung notwendigen personenbezogenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen hervorgehen, sowie Gesundheitsdaten, verarbeiten und diese den berechtigen und verpflichteten Personen in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018