vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Regierung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der Bewerber in Zusammenhang mit der Eintragung in die Liste der Mediatoren sowie der grenzüberschreitend tätigen Mediatoren verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Regierung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 5, Daten nach Abs. 1 veröffentlichen oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018