275.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 366ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. Dezember 2004 über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG), LGBl. 2005 Nr. 31, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 3
Inhalt der Liste
3) Aufgehoben
Überschrift vor Art. 21a
VIa. Datenschutz
Art. 21a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Regierung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der Bewerber in Zusammenhang mit der Eintragung in die Liste der Mediatoren sowie der grenzüberschreitend tätigen Mediatoren verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Regierung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 5, Daten nach Abs. 1 veröffentlichen oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018