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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 367 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Gesetz über Mietbeiträge für Familien (Mietbeitragsgesetz; MBG)
Art. 15
Verwaltungshilfe
1) Die Gerichte, die Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten, gebührenfrei zu erteilen.
2) Ebenso leistet das Amt für Soziale Dienste den in Abs. 1 genannten Stellen Verwaltungshilfe.
Art. 15a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Soziale Dienste darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018