| 851.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 368 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sozialhilfegesetz vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7a
Betreuung durch Leistungserbringer
1) Ist eine ambulante oder stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen durch eine Betreuungseinrichtung, einen Arzt oder einen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialberufes (Leistungserbringer) notwendig, so hat das Amt für Soziale Dienste:
a) abzuklären, welche Massnahmen erforderlich sind und welcher Leistungserbringer für die Betreuung geeignet ist;
b) das Ziel, die Art sowie die voraussichtliche Dauer der Betreuung festzulegen.
2) Steht im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist, so besteht kein Anspruch auf Betreuung durch einen ausländischen Leistungserbringer.
3) Die Leistungserbringer haben das Amt für Soziale Dienste regelmässig über den Verlauf der Betreuung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu informieren.
4) Die Regierung kann das Nähere über die ambulante oder stationäre Betreuung von Hilfsbedürftigen durch Leistungserbringer mit Verordnung regeln.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a
1) Wer Sozialhilfe empfangen hat, hat die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn:
a) er die Sozialhilfe unrechtmässig bezogen hat;
Art. 17a
Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen
1) Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind angemessen zu kürzen oder können in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
a) mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht umgehen kann;
b) die wirtschaftliche Hilfe zweckwidrig verwendet;
c) trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen;
d) Auflagen und Weisungen missachtet;
e) die Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste und den von diesem beauftragten Stellen verweigert oder dieser ungenügend nachkommt;
f) die Auskunfts- und Meldepflichten nicht einhält;
g) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kürzung von Leistungen, insbesondere über das zulässige Ausmass und die zulässige Dauer, mit Verordnung.
Art. 17b
Einstellung von Leistungen
1) Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind vorbehaltlich Abs. 2 ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfsbedürftige:
a) die Geltendmachung eines ihm zustehenden finanziellen Anspruches verweigert;
b) seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 15 nicht nachkommt;
c) sich weigert, die zur Beurteilung der Bedürftigkeit notwendigen Angaben und Unterlagen vorzulegen;
d) die Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
2) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, kann es die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
Art. 18a
Form von Entscheidungen
1) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 formlos über Leistungen nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist schriftlich unter Hinweis auf das Recht nach Abs. 2 mitzuteilen.
2) Die betroffene Person kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
3) Ablehnende Entscheidungen sowie Massnahmen und Entscheidungen nach Art. 17, 17a und 17b Abs. 1 Bst. a bis c sind stets in Form einer Verfügung zu erlassen.
Überschrift vor Art. 18b
IIa. Hauptstück
Auskunfts- und Meldepflichten
Art. 18b
Hilfsbedürftige
1) Personen, die einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen und ihre Angaben mit Unterschrift zu bestätigen. Es ist auf die Folgen falscher Auskunft hinzuweisen.
2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen und Stellen können beigezogen werden.
3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste zu melden.
4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche mitunterstützte Personen sowie auf Personen, welche mit der hilfsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunfts- und Meldepflicht, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, mit Verordnung regeln.
Art. 18c
Unterhaltspflichtige, mit Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie Arbeitgeber
1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen sowie Personen, die mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben dem Amt für Soziale Dienste über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Berechnung des Leistungsanspruches, der Rückerstattungsforderung oder der Wohnkosten, erforderlich ist.
2) Wer jemandem, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, Zuwendungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen auszuschliessen oder zu mindern, hat dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen.
3) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses, so kann das Amt für Soziale Dienste direkt beim Arbeitgeber Informationen über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Entgelts einholen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur kostenlosen und wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.
4) Das Amt für Soziale Dienste informiert den Hilfsbedürftigen vorgängig über die Einholung von Auskünften nach Abs. 1 bis 3. Die Information kann bei einem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug auch nachträglich erfolgen.
Art. 21 Bst. g
Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:
g) die Aufsicht über private Sozialhilfeträger; die Oberaufsicht übt die Regierung aus.
Art. 24
Private Sozialhilfeträger
1) Private Sozialhilfeträger können zur Mitarbeit in der Sozialhilfe herangezogen werden, wenn:
a) die Mitarbeit notwendig ist;
b) die Sozialhilfeträger zur Mitarbeit geeignet sind; und
c) die Sozialhilfeträger Sozialhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Sozialhilfeträgern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
d) die Leistungsüberprüfung;
e) die beruflichen Anforderungen, welche das Fachpersonal erfüllen muss;
f) die Daten, welche dem Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
3) Private Sozialhilfeträger können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Sozialhilfeträger erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24a
Aufsicht über private Sozialhilfeträger
1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob:
a) die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung und die Förderungsberechtigung weiterhin erfüllt sind; und
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Leistungsvereinbarung eingehalten werden.
2) Private Sozialhilfeträger haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit:
a) die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren; und
c) die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
4) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Sozialhilfeträgern kündigen, wenn:
a) im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wird, dass Mängel vorliegen, die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind oder einzelne Bestimmungen einer Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden; und
b) diese Mängel oder Missstände trotz Mahnung nicht behoben werden.
Art. 26a
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere um:
a) Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren und Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe zu bestimmen sowie die Leistungen auszurichten;
b) Personen, die Hilfen nach diesem Gesetz beantragen oder erhalten, zu erfassen, zu beraten und zu betreuen;
c) Personen, die gegenüber Hilfsbedürftigen unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt sind oder mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, zu erfassen;
d) Leistungen von Sozialversicherungen und anderen Leistungserbringern zu koordinieren;
e) einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden und bei Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe die nötigen Abklärungen durchführen zu können;
f) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen und Vorleistungen vornehmen zu können;
g) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
h) das Vorliegen der Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 11 zu prüfen und entsprechende Abklärungen durchzuführen;
i) die erforderlichen Massnahmen im Rahmen der persönlichen Hilfe zu bestimmen sowie die Versorgung und Behandlung der Hilfsbedürftigen sicherzustellen;
k) den Betreuungsbedarf und die Wirksamkeit von Massnahmen bei Betreuungen nach Art. 7a regelmässig zu kontrollieren;
l) Förderungsvoraussetzungen privater Sozialhilfeträger zu prüfen;
m) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
n) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26c
Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insbesondere offenlegen:
a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen, Gerichten, sonstigen Landes- und Gemeindebehörden sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) Organen einer Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) privaten Sozialhilfeträgern, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ambulanten und stationären Betreuungseinrichtungen, Vereinssachwaltern und Bewährungshelfern sowie sonstigen Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26d
Offenlegung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden, öffentlich-rechtliche Anstalten, private Sozialhilfeträger, Sachwalter und Bewährungshelfer, ambulante und stationäre Betreuungseinrichtungen, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe sowie Sozialversicherungen und sonstige Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
2) Zur laufenden Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Hilfsbedürftigen sowie zur Feststellung der Rückerstattungspflicht nach Art. 17 haben die zuständigen Behörden regelmässig die letzte geprüfte Steuererklärung, auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs, an das Amt für Soziale Dienste zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 30
Schweigepflicht
Die in der Sozialhilfe tätigen Personen sind verpflichtet, ein Geheimnis, das ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde, zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder gegenüber anderen in der Sozialhilfe tätigen Personen im unerlässlichen Ausmass oder aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten befugt. Vorbehalten bleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.
Art. 31 Bst. c, f und h
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
c) Art, Form und Ausmass der Kostenrückerstattung, der Kürzung und Einstellung von Leistungen sowie der Eintreibung der Unterhaltsvorschüsse;
f) die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten nach Art. 26a, 26c und 26d;
h) die nach Art. 18b und 18c zu übermittelnden Daten, insbesondere die Art und den Umfang.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018