| 822.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 371 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG), LGBl. 2002 Nr. 158, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 3
3) Personen, die mit dem Vollzug oder der Aufsicht betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren. Art. 10a bleibt vorbehalten.
Art. 10a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft sowie Personen, die nach Art. 10 Abs. 3 mit dem Vollzug und der Aufsicht betraut sind, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 anderen zuständigen Stellen und Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018