vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
Das Gesetz vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 15, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Regierung oder die zuständige Amtsstelle darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 11
Delegation
Die Regierung kann mit Verordnung die Kompetenz zur Erteilung der Bewilligung sowie zur Anerkennung einer Ausbildung (Art. 3), zur Führung und Veröffentlichung der Liste (Art. 5) und zum Entzug der Bewilligung (Art. 8) unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018