943.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 373ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Handel mit Waren im Umherziehen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 11, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 12a
IIIa. Datenschutz
Art. 12a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Regierung oder die zuständige Amtsstelle darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie darf Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018