vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 11, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Regierung oder die zuständige Amtsstelle darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie darf Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018