| 741.63 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 374 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Strassentransportgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 23
B. Register der Strassentransportunternehmen und Datenschutz
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4
Auskunftsrecht und Abrufverfahren
3) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Registerdaten anderen von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
4) Die Regierung regelt das Nähere über das Auskunftsrecht, insbesondere über die offenzulegenden Daten und das Abrufverfahren, mit Verordnung.
Art. 24a
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf die Daten nach Abs. 1 offenlegen:
a) im Rahmen des Auskunftsrechts nach Massgabe von Art. 24;
b) anderen Behörden und Stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten erforderlich ist;
c) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 und in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Staatsvertragsrecht, insbesondere aus dem EWR-Recht, ergeben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018