| 823.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2018 | Nr. 376 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Entsendegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6d Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Abs. 3
Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 offenlegen, insbesondere:
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a dürfen Daten nach Abs. 1 über ein Abrufverfahren offengelegt werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018